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Jagdzeiten und Jagdrecht des Landesjagdverband Thüringen e.V.

Jagdzeiten

 

 

 

Rotwild

Alttiere, Kälbervom 1. August bis 15. Januar
Schmaltiere und Hirsche 1-jährigvom 16. Juni bis 15. Januar
Hirsche 2-jährig und ältervom 1. August bis 15. Januar

Damwild

Alttiere, Schmaltiere, Kälber und
Hirsche 1-jährig und älter
vom 1. September bis 15. Januar
 

Muffelwild

Schmalschafe, Altschafe, Lämmervom 1. August bis 15. Januar
Widder, 1-jährig und ältervom 1. August bis 31. März

Schwarzwild

Bachen, 2-jährig und älterganzjährig unter Beachtung des Mutterschutzes
Keiler, Überläufer, Frischlingeganzjährig

Rehwild

Ricken, Kitzevom 1. September bis 15. Januar
Schmalrehevom 1. April bis 15. Januar
Böckevom 1. April bis 15. Oktober
Böcke bei Gesellschaftsjagdenvom 16. Oktober bis 15. Januar

weitere Tierarten

Feldhasenvom 1. Oktober bis 31. Dezember
Steinmardervom 16. Oktober bis 28. Februar
Iltisse, Hermelinevom 1. September bis 28. Februar
Dachsevom 1. August bis 15. Januar
Fasanenhähnevom 1. Oktober bis 31. Dezember
Rebhühnervom 1. Oktober bis 30.November
Ringeltaubenvom 1. November bis 20. Februar
­Türkentaubenvom 1. November bis 20. Februar
Bläss- und Saatgänsevom 1. November bis 15. Januar
Blässhühnervom 11. September bis 20. Februar
Lachmöwenvom 1. Oktober bis 10. Februar
Rabenkrähen und Elsternvom 1. August bis 15. Februar
Stockentenvom 1. September bis 15. Januar
Waldschnepfenvom 16. Oktober bis 15. Januar
Graureiher*vom 1. August bis 31. Januar
Kormorane*vom 16. August bis 31. März
Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Kormoranen nach „Kormoran-VO“ vom 9. Dezember 2008
*an Gewässern im Umkreis von bis zu 100 Metern (§ 33a ThJG)

**  siehe ThürKormVO 9. Dezember 2008

 

Für Baummarder, Mauswiesel, Elchwild, Luchse, Wildkatzen, Auer-, Birk-, Hasel- und Rackelwild , Wildtruthähne und -hennen, Höckerschwäne, Ringel-, Kanada- und Graugänse, Wildenten (außer Stockenten), Fasanenhennen, Kolkraben und Möwen (außer Lachmöwen) werden keine Jagdzeiten festgelegt.

Füchse, Wildkaninchen, Minke, Waschbären, Sumpfbiber (Nutria), Marderhunde und Nilgänse können ganzjährig unter Beachtung des § 22 Abs. 4 BJG bejagt werden.

Jagdrecht

Das Jagdrecht im Freistaat Thüringen umfasst eine Vielzahl von Veröffentlichungen in verschiedenen Gesetzblättern. Es ist kein Dogma, unterliegt Veränderungen und Aktualisierungen und ist in vielen Punkten mit angrenzenden Rechtskreisen verknüpft.

Um Ihnen die aktuellen Gesetzesinhalte allgemein zugänglich zu machen, Zusammenhänge zu verdeutlichen und langes Suchen zu ersparen, können Sie sich zu den für Sie wichtigen Fragen zum Landesjagdgesetz Thüringen auf folgenden Websites informieren:

 

Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Einschränkung des Verbots nach § 19 Absatz 1 Nummer 2b des Bundesjagdgesetzes, auf Schwarzwild im Rahmen der Fangjagd mit Büchsenpatronen unter einem bestimmten Kaliber mit geringerer Auftreffenergie zu schießen.

Einsatz von Drohnentechnologie im Wildtiermanagement einschließlich Jagd in Thüringen:

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