OLG Celle: Jagdliche Fahrten gelten als „landwirtschaftlicher Verkehr“
Ein Oberlandesgericht hat in einem Verfahren klargestellt, dass Fahrten im Rahmen der Jagdausübung unter bestimmten Voraussetzungen als „landwirtschaftlicher Verkehr“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung einzuordnen sind.
OLG Entscheidung zu Jagdfahrten:
Im konkreten Fall hatten mehrere Jäger eine Jagdhundeausbildung durchgeführt und hierfür einen Weg befahren, der durch Verkehrszeichen 250 („Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art“) gesperrt war. Eine Ausnahme bestand ausschließlich für den durch Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ (1026-36) freigegebenen Verkehr. Das Ordnungsamt verhängte Bußgelder, das zuständige Amtsgericht bestätigte zunächst eine Ordnungswidrigkeit.
Auf Rechtsbeschwerde hob das Oberlandesgericht das Urteil jedoch auf und sprach die Betroffenen frei. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass jagdliche Tätigkeiten – einschließlich der damit verbundenen An- und Abfahrten – als landwirtschaftlicher Verkehr anzusehen sein können. Die Jagd sei als Wildbewirtschaftung der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen; eine Differenzierung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Verkehr sei in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt.
Der Landesjagdverband Thüringen begrüßt diese Entscheidung aus Niedersachsen ausdrücklich, da sie zu mehr Rechtssicherheit in der jagdlichen Praxis beitragen kann. Zugleich ist zu hoffen, dass diese klare gerichtliche Einordnung auch in anderen Bundesländern als Orientierung dient und dort entsprechende Strahlkraft entfaltet. Unabhängig davon gilt weiterhin: Fahrten auf entsprechend beschilderten Wegen müssen zweckgebunden und mit der erforderlichen Rücksicht erfolgen.
Der Beitrag „Jäger fahren auf gesperrtem Wirtschaftsweg – Gericht urteilt: Jäger sind auch Landwirte“ ist zuerst erschienen bei agrarheute.
*OLG Celle, Aktenzeichen 322 SsRs 154/14